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Änderungen LEITFADEN INTRASTAT 2020

Änderungen LEITFADEN INTRASTAT 2020
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Die Änderungen im LEITFADEN zur INTRASTAT 2020 umfassen -neben den Änderungen von Kontaktinformationen, redaktionelle Korrekturen und Verdeutlichung durch erweiterte Beispiele- hauptsächlich Anpassungen aufgrund der EU-MwSt-Reform, die wir im Folgenden als Schwerpunkt darstellen. Wir haben den Leitfaden auch direkt im PDF-Dokument kommentiert. Den Download-Link finden Sie am Ende des Textes.

Werfen wir zunächst einen Blick auf einige der kleineren Anpassungen.

Auf Seite 9 wurde durch eine Erweiterung des Beispiels zum “Bezugszeitraum” verdeutlicht, dass der Bezugszeitraum immer der Monat ist, in dem die innergemeinschaftlicher Warenbewegung stattgefunden hat. Hiervon wird auch im Falle der vorgelagerten Rechnungsstellung nicht abgewichen.

Zudem wurde die Meldeschwelle bei der Angabe des stat. Warenwertes für Feld 19 für den Eingang von Waren bei bestimmten Arten des Geschäfts (u.a. Schlüssel 11) von 42 Mill. Euro auf 46 Mill. Euro angehoben. Bei der Versendung bleibt der Wert unverändert.

INTRASTAT Änderungen durch EU-MwSt-Reform (Quick Fixes)

Das Übermitteln der USt.IdNr. des Warenempfängers ist (noch) eine freiwillige Angabe. Sollte diese Angabe jedoch schon in Ihren Prozess mit eingebunden sein, kann es durchaus vorkommen, dass Sie in bestimmten Fällen (etwa: innergem. Dreiecksgeschäft) die USt.IdNr. des Empfängers gar nicht kennen. In diesen Fällen wird nun vorgegeben, dass in jedem Fall das Länderkürzel korrekt anzugeben ist – gefolgt von einer fiktiven Ziffernfolge (neunmal die Ziffer 9).

Bitte beachten Sie: in Ihrer Ausgangsrechnung wird die USt.-IdNr. Ihres Leistungsempfängers (Handelspartner) verlangt; die Intra-Versendungsmeldung fordert dagegen die USt-IdNr. des Warenempfängers (beim Dreiecksgeschäft also des Abnehmers Ihres Handelspartners).

Eine weitere Änderung betrifft die umsatzsteuerliche Registrierung eines ausländischen Unternehmens, welches in DE ein Konsignationslager (oder Auslieferungslager) unterhält. Hier ist die Registrierung in den Fällen der „verlängerten innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Bestimmungsmitgliedstaat der Ware nicht mehr erforderlich. Jedoch sind eine Vielzahl an Voraussetzungen (u.a. max. Lagerdauer bis zur Entnahme von 12 Kalendermonaten) zu beachten.

Somit erhält der Kunde/ Leistungsempfänger in DE eine mehrwertsteuerfreie Rechnung (als innergem. Lieferung) vom Leistungserbringer für die Lagerware – mit der Folge, dass der Kunde einen innergem. Erwerb in der USt-Voranmeldung anzugeben hat und der Eingang der Ware in seiner Intrahandelsstatistik angemeldet werden muss.

Beispiel

IT 1 liefert aus IT Teile für KfZ auf das Konsignationslager des DE 2 nach DE und bei Abgang der Ware in IT steht bereits fest, dass nur DE 2 die Ware vom Konsignationslager in DE entnehmen darf. Unter Einhaltung aller Voraussetzungen 2020 für ein EU Konsignationslager muss sich IT 1 jetzt (auf Grund dieses Geschäftsvorgangs) nicht mehr in DE beim Finanzamt umsatzsteuerrechtlich registrieren lassen (wenn die Entnahme der Ware in DE innerhalb der 12-monatigen Frist erfolgt).

BREXIT

Im INTRASTAT-Leitfaden 2020 wurde konsequent gehandelt. “Großbritannien” oder “GB” sucht man nun vergebens. Alle Fall-Beispiele die dieses Land als Parameter trugen wurden abgeändert und auch im Länderverzeichnis wurde “GB” herausgenommen. Lediglich in Anhang 5 (Anwendungsgebiete /-verfahren des Meldesystems) finden wir noch das “Vereinigte Königreich” – dort aber mit dem Hinweis in der Fußnote: “Das Vereinigte Königreich (Großbritannien) tritt mit Ablauf des Jahres 2019 aus der EU aus („Brexit“). – Die Auswirkungen der sog. „Brexit-Verhandlungen auf die Anwendung des Meldeverfahrens zur Außenhandelsstatistik können zum heutigen Tage nicht eingeschätzt werden, daher wird an dieser Stelle der Sachstand bis zum Austrittsdatum abgebildet.” (Im Merkblatt zu den Zollanmeldungen (…) 2020 ist dageben GB noch zu finden).

Nicht ganz zum BREXIT gehörend – aber zum Thema “Länder”: Bitte beachten Sie auch die Änderungen im Landesnamen von (jetzt) Nordmazedonien (vormals: “Mazedonien, ehemalige jugoslawische Rep”).

Soweit der Überblick über die Änderungen INTRASTAT Leitfaden 2020 – zum Schluss der “Änderungs-Triologie” finden Sie in Kürze die voraussichtlichen Neuerungen in den Anhängen der DualUse-VO.

Leitfaden zur Intrahandelsstat 2020 Kommentiert

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